Wegraine durchziehen wie ein Netz die intensiv genutzte Agrarlandschaft in der Wetterau und leisten hier einen wertvollen Beitrag zum Natur- und Landschaftsschutz. Obwohl sie meist schmal sind, haben sie eine große Bedeutung, denn sie grenzen auf ganzer Länge an landwirtschaftliche Flächen und bilden damit ein wichtiges naturnahes Kontaktbiotop in der Agrarlandschaft. Doch die von der SPD beantragte Feldwegesatzung wird keinen Beitrag zur Verbesserung der biologischen Vielfalt in Friedbergs Feldfluren leisten. Warum? „Weil für die Überwachung der Wegraine auf Grund der Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes nicht die Stadt Friedberg zuständig ist, sondern die Untere Naturschutzbehörde des Wetteraukreises!“ so CDU-Fraktionsvorsitzender Olaf Beisel.

Die landwirtschaftliche Nutzung nach § 5 BNatSchG darf nicht Biotopstrukturen zerstören, sondern muss diese erhalten und nach Möglichkeit vermehren. Insbesondere dürfen nicht Biotopstrukturen außerhalb der landwirtschaftlichen Flächen auf Wegeparzellen zerstört werden. Die Vorgabe nach § 21 (6) BNatSchG verpflichtet in erster Linie die Naturschutzbehörden zum Handeln: „Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung)“. Eine Feldwegesatzung hat also keinen Einfluss auf den Erhalt der Wegraine!

Wegraine sind keine landwirtschaftlichen Flächen. Ein Umbruch ohne Genehmigung stellt deshalb einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar (BNatSchG § 14 (1)). Die Stadt Friedberg ist Eigentümer der Feldwege. Eigentum verpflichtet. Es verpflichtet, die Wege „pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten“ (§ 1 i. V. m. § 108 Abs. 2 HGO). Die Stadt ist also verpflichtet, die Wegefunktion auch ohne aufwendige Feldwegesatzung aufrecht zu erhalten und eine widerrechtliche Bewirtschaftung zu verhindern. Dazu ist keine Feldwegesatzung nötig. Gemäß § 2 (4) BNatSchG sollen bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand die Ziele des Naturschutzes in besonderer Weise berücksichtigt werden. Gemäß § 4 BNatSchG sind auf Flächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, die Ziele des Naturschutzes zu berücksichtigen.

Wozu also eine Feldwegesatzung? Um zu verhindern, dass die Feldwege verschmutzt oder beschädigt werden wie in der Antragsbegründung von der SPD zu lesen ist? Feldwege dienen vorrangig der Zuwegung zur Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücke sowie dem Zugang zu den entsprechenden im Außenbereich gelegenen Betrieben. Die Landwirtschaft ist auf diesen Wegen nicht zur Erholung, sondern zum Broterwerb unterwegs. „Wer soll den seitens der Stadt überprüfen, wer für den Schaden an einem Feldweg verantwortlich ist“, so CDU-Fraktionsvorsitzender Olaf Beisel. „Wird dann ein Höchstgewicht pro Achse für landwirtschaftliche Fahrzeuge bei der Wegebenutzung eingeführt? Oder wer soll die „Verschmutzung“ kotrollieren“, fragt Beisel weiter. Viel kostengünstiger, vor allem aber viel wirkungsvoller wäre statt einer Feldwegesatzung die Erarbeitung eines Pflegekonzeptes für die Feldwege und Wegränder. „Stadt, Landwirte, Jäger, Jagdgenossenschaft, Imker und Naturschutzvertreter sollten sich zusammensetzen und ein entsprechendes Pflegekonzept erarbeiten. Davon hätten alle etwas!“ so CDU-Fraktionschef Olaf Beisel.

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